BVG § 48 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 5 S. 1;
BSG - Urteil vom 14.02.1990 (9a/9 RV 4/89) - DRsp Nr. 1998/19000
BSG, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 4/89
DRsp Nr. 1998/19000
1. Wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte, so gilt gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BVG die gesetzliche Vermutung, daß auch die Hinterbliebenenversorgung beeinträchtigt ist. Falls der erforderliche Einkommensverlust veröffentlichten Tabellen entnommen werden kann, so hängt diese Vermutung nicht von einem Antrag auf diese Leistung ab.
Normenkette:
BVG § 48 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 5 S. 1;
Gründe:
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