GSG GSG (Gesundheitsstrukturgesetz v. 21. 12. 1992); SGB V § 116; Ärtze-ZV § 31 Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 73, 25
NJW 1994, 1612
SozR 3-2500 § 116 Nr. 4
Vorinstanzen:
Bay.LSG,
SG München,
BSG - Urteil vom 14.07.1993 (6 RKa 71/91) - DRsp Nr. 1993/3422
BSG, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 6 RKa 71/91
DRsp Nr. 1993/3422
»1. An die Stelle der im Ersatzkassenbereich zuständig gewesenen Beteiligungsgremien sind auch für bereits anhängige Verfahren mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. 12. 1992 im Wege der Funktionsnachfolge die Zulassungs- und Berufungsausschüsse getreten. 2. Eine Untergliederung nach Teilgebieten ist bei der Ermittlung des Quantitativ-allgemeinen Bedarfs für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht geboten.«
Normenkette:
GSG GSG (Gesundheitsstrukturgesetz v. 21. 12. 1992); SGB V § 116; Ärtze-ZV § 31 Abs. 7;
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