BSG - Urteil vom 14.07.1994
7 RAr 104/93
Normen:
AFG § 117 Abs. 1, § 117 Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 1, 2 ; SGB X § 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 2, § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 117 Nr. 11
AuA 1995, 359
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 14.07.1994 (7 RAr 104/93) - DRsp Nr. 1995/946

BSG, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 104/93

DRsp Nr. 1995/946

»1. Bei der sog. Gleichwohlgewährung, Arbeitslosengeld wird bewilligt, obwohl noch Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen, geht der Arbeitsentgeltanspruch insoweit nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit über, als das Arbeitsentgelt schon vor der Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt worden ist. 2. Ohne gesonderte Nachholungshandlung ist der Verfahrensmangel fehlender Anhörung vor Erlaß eines Bescheides im Rahmen des Widerspruchsverfahrens heilbar, wenn der Bescheid selbst alle wesentlichen Tatsachen enthält.«

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 1, § 117 Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 1, 2 ; SGB X § 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 2, § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese vom Kläger die Zahlung von 1.405,00 DM verlangt.

Der 1927 geborene Kläger war seit 1. Juli 1974 bei der Firma T KG beschäftigt, nach den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) "zuletzt" als Expedient gegen eine monatliche Vergütung von 3.379,00 DM brutto. Das Arbeitsverhältnis wurde, nachdem der Betrieb stillgelegt sowie Konkursantrag gestellt worden war, durch den Arbeitgeber am 19. August 1985 - ebenfalls nach den Ausführungen des LSG - ordentlich gekündigt und der Kläger von der Arbeit freigestellt; über das Vermögen der KG wurde am 31. Oktober 1985 Konkurs eröffnet.