I. Die zu 2) beigeladene Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) und die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) streiten darüber, wer zur Durchführung der Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) für die Dauer einer Maßnahme in einer beschützenden Werkstatt für Behinderte der Klägerin zuständig ist.
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