BSG - Urteil vom 15.07.1993
1 RK 13/92
Normen:
KO § 59 Abs. 1S. 3 lit. e; LFZG § 14;
Fundstellen:
BSGE 73, 31
KTS 1994, 131
SozR 3-7860 § 14 Nr. 2
ZIP 1993, 1399
Vorinstanzen:
LSG baden-Württemberg,
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 15.07.1993 (1 RK 13/92) - DRsp Nr. 1993/3420

BSG, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 1 RK 13/92

DRsp Nr. 1993/3420

»Umlagen-Rückstände nach § 14 LFZG können auch zu den Masseschulden i.S. von § 59 Abs. 1 S. 3 Buchst. e KO gehören.«

Normenkette:

KO § 59 Abs. 1S. 3 lit. e; LFZG § 14;

I. Streitig ist, ob Umlageforderungen nach § 14 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) Masseschulden i.S.v § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e der Konkursordnung (KO) sein können.

Über das Vermögen der Firma "P. G. z. F. d. D. - J. W. mbH mit Sitz in St. " wurden am 11. Mai 1989 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt. Die für die Zeit vom 1. April 1989 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für drei Arbeitnehmer wurden der Beklagten aus der Konkursausfallversicherung erstattet. Die nicht erstattungsfähigen Umlagerückstände nach dem LFZG in Höhe von 865,80 DM meldete die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1989 beim Kläger als Masseschuld an. Dieser lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, daß zum einen Masseunzulänglichkeit bestehe, zum anderen die Umlageforderungen nicht als Masseschulden anzusehen seien. Mit Bescheid vom 22. September 1989 stellte daraufhin die Beklagte den Anspruch in Höhe von 865,80 DM als Masseschuld i.S.v § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1989).