I. Streitig ist, ob Umlageforderungen nach §
Über das Vermögen der Firma "P. G. z. F. d. D. - J. W. mbH mit Sitz in St. " wurden am 11. Mai 1989 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt. Die für die Zeit vom 1. April 1989 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für drei Arbeitnehmer wurden der Beklagten aus der Konkursausfallversicherung erstattet. Die nicht erstattungsfähigen Umlagerückstände nach dem LFZG in Höhe von 865,80 DM meldete die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1989 beim Kläger als Masseschuld an. Dieser lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, daß zum einen Masseunzulänglichkeit bestehe, zum anderen die Umlageforderungen nicht als Masseschulden anzusehen seien. Mit Bescheid vom 22. September 1989 stellte daraufhin die Beklagte den Anspruch in Höhe von 865,80 DM als Masseschuld i.S.v §
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