I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die beklagte Ersatzkasse den Kläger von der Beitragszahlung für den Monat Dezember 1988 freizustellen hat.
Der Kläger, der Berufssoldat ist, gehörte der Beklagten seit September 1982 als freiwilliges Mitglied an. Wegen seines Anspruchs auf freie Heilfürsorge ruhte sein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten. Diese wäre nur im Falle des Todes des Versicherten verpflichtet gewesen, Sterbegeld zu zahlen. Der Beitrag für eine derartige Anwartschaftsversicherung belief sich auf 5% des allgemeinen Beitragssatzes.
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