BSG - Urteil vom 15.07.1993
1 RK 29/92
Normen:
BGB § 815; SGG §§ 144 ff a.F.;
Fundstellen:
SozR 3-5428 § 4 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 15.07.1993 (1 RK 29/92) - DRsp Nr. 1993/3421

BSG, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 1 RK 29/92

DRsp Nr. 1993/3421

»Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm auf gesetzlich oder satzungsrechtlich nicht umfaßte Sachverhalte ist nur dann geboten, wenn die Regelungsabsicht des Normgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen, hier verneint für den Fall der Kündigung der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder einer Ersatzkasse wegen der Beitragserhöhung im Rahmen einer sogenannten Anwartschaftsversicherung.«

Normenkette:

BGB § 815; SGG §§ 144 ff a.F.;

I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die beklagte Ersatzkasse den Kläger von der Beitragszahlung für den Monat Dezember 1988 freizustellen hat.

Der Kläger, der Berufssoldat ist, gehörte der Beklagten seit September 1982 als freiwilliges Mitglied an. Wegen seines Anspruchs auf freie Heilfürsorge ruhte sein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten. Diese wäre nur im Falle des Todes des Versicherten verpflichtet gewesen, Sterbegeld zu zahlen. Der Beitrag für eine derartige Anwartschaftsversicherung belief sich auf 5% des allgemeinen Beitragssatzes.