BSG - Urteil vom 15.09.1994
11RAr 99/93
Normen:
AFG § 62a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 169c Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 15.09.1994 (11RAr 99/93) - DRsp Nr. 1995/931

BSG, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 11RAr 99/93

DRsp Nr. 1995/931

»Die Zuerkennung einer ausländischen Rente begründet im Rahmen der Inlandsbetrachtung nach § 62a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG nicht die Beitragsfreiheit zur Bundesanstalt für Arbeit.«

Normenkette:

AFG § 62a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 169c Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Eingliederungsgeld (Egg) für die Zeit vom 10. Mai 1991 bis zum 12. Februar 1992.

Der 1963 geborene Kläger stammt aus der ehemaligen UdSSR. Er war dort seit 1984 in einer Kolchose als Schlosser für Gasanlagen (Kesselwärter) beschäftigt. Nach einer Operation der Halswirbelsäule Anfang 1988 war er arbeitsunfähig, nahm aber 1989 seine frühere Beschäftigung wieder auf. Er war 1990 an 305 Tagen und 1991 bis zu seiner Entlassung im April an 102 Tagen beschäftigt. Seit Mai 1988 bezog der Kläger vom Versicherungsträger seines Herkunftslandes Rente nach der Invaliditätsgruppe II.

Im Mai 1991 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über. Er erhielt den Vertriebenenausweis A sowie die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zugebilligt. Seinen Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen ab, weil der Kläger nach medizinischer Einschätzung noch vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.