BSG - Urteil vom 15.12.1994
12 RK 69/93
Normen:
AFG § 141m Abs. 1, § 154 Abs. 2 ; BGB § 387 ; KO §§ 54, 55, 59 Abs. 2 ; SGB IV § 26 Abs. 2, § 28 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 283
DB 1995, 677
KTS 1995, 526
ZIP 1995, 396
Vorinstanzen:
LSG Hessen,

BSG - Urteil vom 15.12.1994 (12 RK 69/93) - DRsp Nr. 1995/4774

BSG, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 12 RK 69/93

DRsp Nr. 1995/4774

»1. Ohne besondere sozialrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zulässig. 2. Die Bundesanstalt für Arbeit kann während des Konkursverfahrens mit dem auf sie übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch gegen einen Beitragserstattungsanspruch aufrechnen, wenn der Konkursausfallgeld-Antrag vor Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wird.«

Normenkette:

AFG § 141m Abs. 1, § 154 Abs. 2 ; BGB § 387 ; KO §§ 54, 55, 59 Abs. 2 ; SGB IV § 26 Abs. 2, § 28 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Konkurs.

Über das Vermögen der E.-T. GmbH wurde am 3. August 1988 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zuvor hatte am 1. August 1988 ein Arbeitnehmer der GmbH beim Arbeitsamt (AA) Antrag auf Konkursausfallgeld (Kaug) gestellt, das in Höhe von 9.281,02 DM bewilligt wurde. Die übergegangene Lohnforderung gegen die GmbH wurde in dieser Höhe vom AA für die beklagte Bundesanstalt für Arbeit zur Konkurstabelle angemeldet und vom Kläger als Konkursforderung in der 1. Rangklasse anerkannt.