BSG - Urteil vom 16.03.1994
9/9a RV 24/92
Normen:
BBG § 181a Abs. 4 ; BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; BeamtVG § 82 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 65 Nr. 2
Vorinstanzen:
SG Detmold,

BSG - Urteil vom 16.03.1994 (9/9a RV 24/92) - DRsp Nr. 1995/992

BSG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 9/9a RV 24/92

DRsp Nr. 1995/992

»Entgegen der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 181a BBG ist der einem entlassenen Widerrufsbeamten wegen Kriegsunfalls gezahlte Unterhaltsbeitrag eine Leistung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, so daß Versorgungsbezüge nach dem BVG deshalb in Höhe des Unterhaltsbeitrages ruhen.«

Normenkette:

BBG § 181a Abs. 4 ; BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; BeamtVG § 82 ;

Gründe:

I. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juni 1980 fest, daß die dem Kläger seit 1957 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. gezahlte Grundrente ruhe, weil er wegen derselben Ursache einen Unterhaltsbeitrag nach § 142 Bundesbeamtengesetz (BBG) und damit Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge beziehe. Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 1990 zurück, nachdem der Kläger unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 16. Januar 1969 geltend gemacht hatte, der ihm nach §§ 181a Abs. 4, 142 BBG gezahlte Unterhaltsbeitrag sei keine Leistung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, die Grundrente ruhe deshalb nicht. Der Beklagte lehnte es unter Hinweis auf die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) aber ab, Grundrente auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1986 nachzuzahlen (Bescheid vom 7. August 1990; Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1991).