BSG - Urteil vom 16.12.1993
13 BJ 261/92
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 40
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (13 BJ 261/92) - DRsp Nr. 1994/1644

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 13 BJ 261/92

DRsp Nr. 1994/1644

»Zur Feststellung der Wertigkeit der vom Versicherten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sind wegen der Indizwirkung der tariflichen Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber weitere Ermittlungen nur dann erforderlich, wenn sich deutliche Anhaltspunkte für Fehler bei der tariflichen Eingruppierung ergeben.«

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Den im April 1989 gestellten Antrag auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab, die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ging davon aus, daß der bisherige Beruf der Klägerin der einer Haus- und Küchengehilfin war. Es stützte sich auf die tarifliche Einstufung. Eine dem Beruf einer Hauswirtschafterin entsprechende qualifizierte Tätigkeit habe sie nicht ausgeübt. Als angelernte Arbeiterin könne sie auf Tätigkeiten einer Platzanweiserin in einem Kino, Telefonistin oder Mitarbeiterin in der Poststelle oder Registratur verwiesen werden. Das beantragte berufskundliche Gutachten zu der Frage, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit dem Berufsbild der Hauswirtschafterin entspreche, wurde nicht eingeholt mit der Begründung, hierzu bedürfe es keiner speziellen Sachkunde, über die das Gericht nicht verfüge.