BSG - Urteil vom 16.12.1993
13 RJ 11/92
Normen:
ArVNG Art. 2 § 62 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1316 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 37 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 293
SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, SG Karlsruhe,

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (13 RJ 11/92) - DRsp Nr. 1994/1645

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 11/92

DRsp Nr. 1994/1645

»§ 30 Abs. 1 SGB I, § 37 SGB I i.V.m. § 1316 RVO und Art. 2 § 62 Abs. 4 ArVNG sind verfassungsgemäß, soweit sie dazu führen, daß eine als Verfolgte anerkannte Mutter, die Deutschland nach dem 31.12.1949 (erneut) verlassen hat, um bei ihren verfolgungsbedingt im Ausland wohnenden Töchtern zu leben, keine Kindererziehungsleistungen erhält.«

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 62 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1316 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 37 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolgerinnen ihrer Mutter, M. R., die Gewährung von Leistungen für Kindererziehung. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob diese Leistungen auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Berechtigten im Ausland zu erbringen sind.

Die Klägerin zu 1) wurde 1925, die Klägerin zu 2) 1928 in Mannheim geboren. Die 1897 geborene und am 26. Juni 1992 verstorbene Mutter der Klägerinnen hielt sich von 1938 bis 1957 verfolgungsbedingt in Israel auf. Nach ihrer Rückkehr wurde sie als Verfolgte i.S. des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt und wohnte bis 1973 erneut in M.. Sodann wanderte sie nach Israel aus, wo ihre erste Tochter, die Klägerin zu 1), lebt. Seit Juni 1979 hielt sie sich ständig in Australien auf, wo ihre zweite Tochter, die Klägerin zu 2), wohnt.