BSG - Urteil vom 16.12.1993
13 RJ 31/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 7
NZS 1994, 272
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39
Vorinstanzen:
LSG Saarland,

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (13 RJ 31/92) - DRsp Nr. 1994/1648

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 31/92

DRsp Nr. 1994/1648

»1. Bei einem selbständigen Handwerksmeister liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn er trotz gesundheitlicher Leistungseinschränkungen noch Tätigkeiten in seinem eigenen Betrieb verrichten kann, deren Wert mindestens die Hälfte des vor Eintritt dieser Leistungseinschränkungen erzielten "Unternehmerlohns" erreicht. 2. Die Verweisung eines selbständigen Handwerksmeisters auf unselbständige Tätigkeiten ist auch dann zumutbar, wenn dieser den eigenen Betrieb zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung schließen bzw zur Weiterführung des Betriebes einen Betriebsmeister einstellen muß.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Streitig ist insbesondere, ob er als selbständiger Maurermeister auf eine unselbständige Tätigkeit verwiesen werden kann, zu deren Ausübung er den eigenen Betrieb aufgeben müßte.