BSG - Urteil vom 16.12.1993
4 RK 5/92
Normen:
HeilMHilfsMRL; KVLG (1989) § 8 Abs. 1 ; SGB IV § 19 ; SGB V § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 27 S. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2 S. 1, § 32 Abs. 2 S. 3, § 32 Abs. 2 S. 4, § 2 Abs. 2 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 95 Abs. 1, § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 73, 271
NZS 1994, 507
SozR 3-2500 § 13 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Itzehoe,

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (4 RK 5/92) - DRsp Nr. 1994/1650

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 4 RK 5/92

DRsp Nr. 1994/1650

»1. Durch die früheres Richterrecht ersetzende Kostenerstattungsnorm des § 13 Abs. 2 ( jetzt: Abs. 3 ) SGB V ist ausschließlich ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Dienst- oder Sachleistungsanspruchs aufgrund Systemversagens einschließlich rechtswidriger Leistungsablehnung gegeben. 2. Notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines gesetzlichen Anspruchs auf Dienst- oder Sachleistungen zur Krankenbehandlung ist außer in Notfällen, daß ein an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt in Wahrnehmung kassenärztlicher Pflicht den Eintritt des Versicherungsfalls durch Diagnose einer Krankheit feststellt und eine nach Zweck oder Art. bestimmte Leistung verordnet. Ist der Kassenarzt nach Leistungserbringungsrecht nicht befugt, die Dienste oder Sachen mit die Kasse bindender Wirkung zu konkretisieren, so ist eine Bewilligung durch diese erforderlich. 3. Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen Versorgung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind im Streit um Leistungen zur Krankenbehandlung für die Sachentscheidung der Gerichte maßgeblich. Das gilt nicht, wenn sie auf einer falschen Auslegung höherrangigen Rechts beruhen oder ihr Inhalt sachlich unvertretbar ist.«

Normenkette:

HeilMHilfsMRL; KVLG (1989) § 8 Abs. 1 ; SGB IV § 19 ;