BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 14 AS 18/14 R
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 726/12
SG Wiesbaden, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 382/12

BSG - Urteil vom 16.12.2015 (B 14 AS 18/14 R) - DRsp Nr. 2016/7393

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 18/14 R

DRsp Nr. 2016/7393

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 30.1.2012 bis zum 27.11.2013.

Der 1993 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er reiste - nach seinen vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Angaben - im Oktober 2011 nach Deutschland und wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und zeitweise seiner Schwester sowie deren Kindern in einer Wohnung in W.. Am 2.3.2012 meldete er ein "Garten- und Landschaftsbau"-Gewerbe an und am 20.5.2012 wieder ab, ohne in diesem tätig geworden zu sein. Nach seinen Angaben war er im April 2012 fünf bis sechs Tage nicht-sozialversicherungspflichtig beschäftigt, habe sich wegen Aussichtslosigkeit aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht auf Stellenangebote beworben und verfüge über kein Einkommen oder Vermögen.