LSG Hessen - Urteil vom 27.11.2013
L 6 AS 726/12
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 382/12

LSG Hessen - Urteil vom 27.11.2013 (L 6 AS 726/12) - DRsp Nr. 2014/5302

LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 726/12

DRsp Nr. 2014/5302

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 verurteilt, den Bescheid vom 23. Februar 2012 zurückzunehmen, sowie dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 30. Januar 2012 bis 30. April 2012, sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 bis zum 27. November 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1993 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Rücknahme von Bescheiden, mit denen die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abgelehnt wurden sowie die Verpflichtung zur Leistungsgewährung dem Grunde nach.