BSG - Urteil vom 17.06.1993
13 RJ 1/92
Normen:
ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2; RVO § 1247;
Fundstellen:
DRsp VII(700)35a
NZS 1993, 504
SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Konstanz,

BSG - Urteil vom 17.06.1993 (13 RJ 1/92) - DRsp Nr. 1993/3442

BSG, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 1/92

DRsp Nr. 1993/3442

»Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit kann bei untervollschichtig einsatzfähigen Versicherten wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bereits vor der Rentenantragstellung eingetreten sein, wenn festgestellt ist, daß der Arbeitsmarkt für Teilzeitbeschäftigungen damals als verschlossen angesehen wurde.«

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2; RVO § 1247;

I. Streitig ist, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) hat.

Die am 29. August 1935 geborene Klägerin war von 1951 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montiererin verrichtete sie zeitweilig Heimarbeit in weniger als halbschichtigem Umfang.

Den im März 1989 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) seien nicht erfüllt, weil die Klägerin vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1989 keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (Bescheid vom 14. Juli 1989). Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 2. April 1991 statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen EU ab Antragstellung.