BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 3 P 12/07 R
Fundstellen:
NZM 2009, 205
NZS 2009, 504
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 1576/06
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 3996/04

BSG - Urteil vom 17.07.2008 (B 3 P 12/07 R) - DRsp Nr. 2008/23386

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 3 P 12/07 R

DRsp Nr. 2008/23386

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses an Zwillinge für den Bau einer Rollstuhlrampe.

Die 1995 geborenen und bei der Beklagten pflegeversicherten Kläger sind Zwillinge, die unter fortschreitender Muskeldystrophie leiden und pflegebedürftig sind; ihnen wird Pflegegeld nach Pflegestufe III gewährt. Sie bewohnen mit Eltern und Geschwistern ein 2001 bezogenes Reihenmittelhaus, zu dessen behindertengerechter Ausstattung - Einbau eines Behindertenaufzugs - die Beklagte im Jahre 2004 einen Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI in Höhe des Förderhöchstbetrages von 2.557 Euro gewährte. Im weiteren Verlauf des Jahres 2004 beantragten die Kläger einen zusätzlichen Zuschuss für den Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten zum Preis von 3.100 Euro zzgl MwSt und gaben zur Begründung an, ohne fremde Hilfe sei der hinter dem Haus und tiefer als die barrierefrei angelegte Terrasse gelegene Garten nicht mehr erreichbar. Ein Weg von 200 m um das Haus herum zur Benutzung des rückwärtigen Garteneingangs sei ihnen nicht zuzumuten. Daher müsse die vorhandene Treppe durch eine rollstuhlgerechte Rampe ersetzt werden. Dies gebe ihnen die Möglichkeit, sich im Garten mit Gleichaltrigen zu treffen und ein im Garten aufgestelltes Planschbecken zu nutzen.