BSG - Urteil vom 17.10.2012
B 6 KA 40/11 R
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 21/07
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 263/06

BSG - Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 40/11 R) - DRsp Nr. 2013/3470

BSG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 40/11 R

DRsp Nr. 2013/3470

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. bis 10.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 1.

Die klagende Gemeinschaftspraxis (seit dem 1.1.2007: Berufsausübungsgemeinschaft) bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus zwei Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie sowie einer praktischen Ärztin. Sie betreibt in S. ein Dialysezentrum und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis. Zum 1.6.2009 trat eine weitere Vertragsärztin, Frau Dr. R., in die Berufsausübungsgemeinschaft ein.

Der Zulassungsausschuss erteilte mit Beschluss vom 28.8.2002 dem Beigeladenen zu 1., Facharzt für Innere Medizin, mit Wirkung zum 1.9.2002 eine Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie in der Gemeinschaftspraxis Dres. H.. Den Beigeladenen zu 1. bis 3. wurde durch weiteren Beschluss vom selben Tag die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erteilt.