BSG - Urteil vom 18.01.1990
4 RA 4/89
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 5 Abs. 1, § 6;
Fundstellen:
BSGE 66, 144
SozR 3-5795 § 6 Nr. 1

BSG - Urteil vom 18.01.1990 (4 RA 4/89) - DRsp Nr. 1998/19014

BSG, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 4 RA 4/89

DRsp Nr. 1998/19014

1. Der Berechtigte ist zu dem Verfahren des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten über die Aufteilung einer Rentennachzahlung notwendig beizuladen. Wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß, so zieht eine unterbliebene notwendige Beiladung keine Zurückverweisung an die Vorinstanz nach sich. 3. Alle Rententeilbeträge, die aufgrund des Anspruchs auf ungekürzte Rente von dessen Beginn an bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung entstehen, fallen unter den Begriff der Nachzahlung in § 6 VersorgAusglHärteG.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 5 Abs. 1, § 6;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Nachzahlung gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten. im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) hat.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte dem Kläger ab 1. Dezember 1979 Altersruhegeld. Dabei berücksichtigte sie zu seinem Nachteil die aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsverbundurteils verfügte Übertragung von Rentenanwartschaften von seinem Versicherungskonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau.