I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Nachzahlung gemäß §
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte dem Kläger ab 1. Dezember 1979 Altersruhegeld. Dabei berücksichtigte sie zu seinem Nachteil die aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsverbundurteils verfügte Übertragung von Rentenanwartschaften von seinem Versicherungskonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau.
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