BSG - Urteil vom 18.06.2008
B 14/11b AS 61/06 R
Fundstellen:
NZS 2009, 338
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 6/06
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 829/05

BSG - Urteil vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 61/06 R) - DRsp Nr. 2008/20846

BSG, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen B 14/11b AS 61/06 R

DRsp Nr. 2008/20846

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005.

Der 1955 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis zum 14. Februar 2005 war er alleiniger Mieter einer 60 qm großen Zwei-Zimmer-Etagen-Wohnung in W.. Die Beklagte legte mit Bescheid vom 11. November 2004 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 240 Euro fest. Für Ein-Personen-Haushalte sei nach den Richtlinien des Kreises R. in Anlehnung an die Mietstufen des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225 Euro angemessen. Von den Heizkosten in Höhe von 20 Euro monatlich sei ein Betrag von 5 Euro für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen.

Ab dem 15. Februar 2005 bewohnte der Kläger in Wohngemeinschaft mit Frau S. O. eine Fünf-Zimmer-Erdgeschoss-Wohnung mit Garten in T., für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 450 Euro, Nebenkosten in Höhe von 40 Euro und eine Heizungs- und Warmwasserpauschale in Höhe von 90 Euro, insgesamt 580 Euro monatlich zu zahlen waren.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 521,77 Euro monatlich.