BSG - Urteil vom 18.07.2008
B 14/11b AS 11/07 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 38/06
SG Münster, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KG 37/05

BSG - Urteil vom 18.07.2008 (B 14/11b AS 11/07 R) - DRsp Nr. 2008/20858

BSG, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen B 14/11b AS 11/07 R

DRsp Nr. 2008/20858

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Monat August 2005 Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat.

Die Klägerin ist alleinerziehend und lebt mit ihren 1993 und 1995 geborenen Töchtern in einer rund 65 qm großen Wohnung. Die Gesamtmiete hierfür betrug im Monat August 406,06 EUR, die Kaltmiete 253,60 EUR. Die Klägerin war im streitigen Monat versicherungspflichtig beschäftigt gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.072,49 EUR (833,83 EUR netto [nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern]). Sie erhielt 123 EUR Wohngeld und bezog für beide Kinder je 154 EUR Kindergeld. Der jüngeren Tochter wurde zudem Unterhalt von 170 EUR monatlich gewährt.

Zunächst stellte die Klägerin im April 2005 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II]). Der Antrag wurde durch Bescheid der Beigeladenen am 11. August 2005 abschlägig beschieden mit der Begründung, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen einschließlich Kinder- und Wohngeld gedeckt.