I. Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Folgen des am 6. Juli 1958 erlittenen Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Zu jener Zeit war die Klägerin 16 Jahre alt. Sie war als Angestellte beim Fernmeldeamt W am Rhein beschäftigt. Privat war sie in der Wandervogelbewegung aktiv und hatte für das Wochenende vom 5. auf den 6. Juli 1958 ein Treffen der Wandervogelbewegung in der ca. 11 km von W entfernt liegenden Jugendherberge in H organisiert. Dort verbrachte sie das Wochenende. Am Sonntag, dem 6. Juli 1958, hatte sie ihren Dienst in W um 13.00 Uhr anzutreten. Um ihre Arbeitsstelle pünktlich zu erreichen, verließ sie die Jugendherberge gegen 11.30 Uhr mit dem Fahrrad. Auf diesem Weg wurde sie kurze Zeit später in einen Verkehrsunfall verwickelt und zog sich hierbei eine Brustwirbelfraktur mit nachfolgender Querschnittslähmung zu.
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