BSG - Urteil vom 18.10.1994
2 RU 5/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1,; RVO § 7 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 193
NZS 1995, 137
SozR 3-2200 § 780 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

BSG - Urteil vom 18.10.1994 (2 RU 5/94) - DRsp Nr. 1995/3196

BSG, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 RU 5/94

DRsp Nr. 1995/3196

»1. Auch für forstwirtschaftliche Lohnunternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne ist die Festsetzung von Durchschnittssätzen als Jahresarbeitsverdienst zulässig (Bestätigung von BSG vom 27.2.81 - 8/8a RU 68/79 = SozR 2200 § 780 Nr. 3). 2. Bei einem Arbeitsunfall in dem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst des Ehegatten einer landwirtschaftlichen Unternehmerin auch dann nach den Durchschnittssätzen der §§ 780 ff. RVO, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall als Arbeitnehmer seiner Ehegattin erlitten hat (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 19.8.75 - 8 RU 228/74 - SozR 2200 § 780 Nr. 2 - BSGE 40, 134).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1,; RVO § 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, nach welcher gesetzlichen Regelung der Jahresarbeitsverdienst (JAV) bestimmt werden muß, der für die Höhe der Verletztenrente des Klägers maßgebend ist.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebte, erlitt am 25. April 1990 bei Holzrückearbeiten für den Forstbetrieb seiner Ehefrau eine offene Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes.