I. Die Beteiligten streiten, nach welcher gesetzlichen Regelung der Jahresarbeitsverdienst (JAV) bestimmt werden muß, der für die Höhe der Verletztenrente des Klägers maßgebend ist.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebte, erlitt am 25. April 1990 bei Holzrückearbeiten für den Forstbetrieb seiner Ehefrau eine offene Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes.
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