BSG - Urteil vom 18.11.1993
12 RK 39/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; RVO § 393a Abs. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1 ; SGB V § 202 S. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 202 Nr. 3
Vorinstanzen:
SG Hamburg,

BSG - Urteil vom 18.11.1993 (12 RK 39/92) - DRsp Nr. 1994/1663

BSG, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 12 RK 39/92

DRsp Nr. 1994/1663

»Eine Zahlstelle von laufenden Versorgungsbezügen ist der Krankenkasse nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie entgegen § 202 S. 2 SGB V die Krankenkasse des Versorgungsempfängers nicht schon innerhalb des ersten Halbjahres 1989 ermittelt hat und deswegen die Beitragsforderung der Krankenkasse gegen den Versicherten verjährt ist.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; RVO § 393a Abs. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1 ; SGB V § 202 S. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob eine Krankenkasse gegen eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Die Rentnerin E. M. (Versicherte) war krankenversicherungspflichtig und Mitglied der klagenden Ersatzkasse. Sie erhielt neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1984 Versorgungsbezüge von der beklagten Deutschen Bundesbahn (Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Da dieses der Klägerin nicht gemeldet worden war, wurden Beiträge von den Versorgungsbezügen zunächst nicht erhoben.