BSG - Urteil vom 19.05.2008
B 14 AS 56/07 R
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 198/05

BSG - Urteil vom 19.05.2008 (B 14 AS 56/07 R) - DRsp Nr. 2009/10268

BSG, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 56/07 R

DRsp Nr. 2009/10268

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom Sozialgericht Detmold (SG) verurteilt worden ist, einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hätte.

Der Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Er geht an zwei Tagen in der Woche einer Beschäftigung in einem 13 km von seinem Wohnort entfernten Supermarkt nach. Der schwerbehinderte Kläger wird von seinem Vater in dessen Pkw zur Arbeitsstätte gefahren. Aus der Beschäftigung erzielt er monatliche Einnahmen in Höhe von 168,63 Euro.