BSG - Urteil vom 19.11.1997
14/10 RKg 19/96
Normen:
AuslG 1990 § 51, § 53, § 54 S. 1; BKGG § 1 Abs. 3, § 42 ;
Fundstellen:
ZAR 2000, 88

BSG - Urteil vom 19.11.1997 (14/10 RKg 19/96) - DRsp Nr. 1998/19186

BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 19/96

DRsp Nr. 1998/19186

"(Anspruch auf Kindergeld für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina)1. Das Ausländerrecht ist im Kindergeldverfahren für Ausländer nicht eigenständig anzuwenden (vgl. BSG vom 25.7.1995 - 10 RKg 13/93; BSG vom 12.2.1992 - 10 RKg 26/90; BSG vom 15.12.1992 - 10 RKg 11/92 = BSGE 72, 8 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2).2. Weder den Kindergeldbehörden noch den Sozialgerichten obliegt nach § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. vom 30.1.1990 eine eigenständige Prüfung dahingehend, ob für die Zukunft - aufgrund welcher Umstände auch immer - weiterhin damit zu rechnen ist, daß ein Ausländer "auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden" kann. Vielmehr beschränkt sich die insoweit anzustellende Prüfung aufgrund der geänderten Gesetzesfassung darauf, ob für den betreffenden Ausländer im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebeverbot auf unbestimmte Zeit gilt (vgl. BSG vom 13.8.1996 - 10 RKg 11/95).3. Wenn der Ausländer zwar im konkreten Zeitpunkt einem Abschiebestopp für Ausländer bestimmter Herkunft unterfällt, dieser Abschiebestopp jedoch befristet ist, so kann von einem Abschiebungshindernis auf unbestimmte Zeit nicht ausgegangen werden.