BSG - Urteil vom 20.07.1994 (3/12 RK 38/93) - DRsp Nr. 1995/942
BSG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 38/93
DRsp Nr. 1995/942
»Bei einer pädagogischen Hochschule, die auch Musik- und Kunstlehrer für Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen ausbildet, handelt es sich um ein Unternehmen, das eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten betreibt und somit dem Grunde nach künstlersozialabgabepflichtig ist.«
Normenkette:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ;
Gründe:
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