BSG - Urteil vom 20.07.1994
3/12 RK 49/93
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, §§ 25, 27, 28, 29 ; SGG § 96 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

BSG - Urteil vom 20.07.1994 (3/12 RK 49/93) - DRsp Nr. 1995/943

BSG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 49/93

DRsp Nr. 1995/943

»1. Wenn die Künstlersozialkasse im Erfassungsbescheid die abgabepflichtigen Tätigkeitsbereiche eines Unternehmens benennt, so unterliegt diese Feststellung bereits im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides der gerichtlichen Überprüfung. 2. Strahlt ein Rundfunksender Unterhaltungsprogramme zusammen mit Werbebeiträgen aus, so verfolgt er einen einheitlichen Unternehmenszweck, der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG 1989 der Abgabepflicht unterliegt. 3. Unabhängig von der Erteilung einer Sendelizenz beginnt die Abgabepflicht eines Rundfunksenders mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.«

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, §§ 25, 27, 28, 29 ; SGG § 96 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).