BSG - Urteil vom 20.07.1994 (3/12 RK 49/93) - DRsp Nr. 1995/943
BSG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 49/93
DRsp Nr. 1995/943
»1. Wenn die Künstlersozialkasse im Erfassungsbescheid die abgabepflichtigen Tätigkeitsbereiche eines Unternehmens benennt, so unterliegt diese Feststellung bereits im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides der gerichtlichen Überprüfung. 2. Strahlt ein Rundfunksender Unterhaltungsprogramme zusammen mit Werbebeiträgen aus, so verfolgt er einen einheitlichen Unternehmenszweck, der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7KSVG 1989 der Abgabepflicht unterliegt. 3. Unabhängig von der Erteilung einer Sendelizenz beginnt die Abgabepflicht eines Rundfunksenders mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.«