BSG - Urteil vom 20.07.1994 (3/12 RK 54/93) - DRsp Nr. 1995/944
BSG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 54/93
DRsp Nr. 1995/944
»Das als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe maßgebliche Entgelt schließt auch die Materialkosten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind.«