BSG - Urteil vom 21.02.2013
B 10 ÜG 1/12 KL
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 210/04
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 20/00

BSG - Urteil vom 21.02.2013 (B 10 ÜG 1/12 KL) - DRsp Nr. 2013/15585

BSG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/12 KL - Aktenzeichen B 6 KA 53/07 B

DRsp Nr. 2013/15585

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 700 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt sieben Zwölftel, der Kläger fünf Zwölftel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 6 KA 53/07 B - hat.

Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut seit Juni 1999 in B. für das Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Mit Urteil vom 23.5.2007 verneinte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen seit Dezember 1998 verfolgten Anspruch des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in B..