BSG - Urteil vom 21.06.1994
11 RAr 89/93
Normen:
AFG § 56 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1, § 36 Nr. 1, 3 Satz 1; BBG § 35, § 42 Abs. 3 ; BRRG § 21 Abs. 2 ; BeamtVG § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 247
NJW 1995, 2245
NVwZ 1995, 1040
NZS 1995, 85
SozR 3-4100 § 56 Nr. 14
AuA 1995, 400
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 21.06.1994 (11 RAr 89/93) - DRsp Nr. 1995/968

BSG, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 89/93

DRsp Nr. 1995/968

»Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist nicht von vornherein von der Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation nach dem AFG ausgeschlossen.«

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1, § 36 Nr. 1, 3 Satz 1; BBG § 35, § 42 Abs. 3 ; BRRG § 21 Abs. 2 ; BeamtVG § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger, ein behinderter Ruhestandsbeamter, begehrt die Förderung seiner beruflichen Bildung als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation (Reha) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der 1958 geborene Kläger ist von Beruf Werkzeugmacher. Seit 1977 ist er als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz tätig. 1984 erlitt er privat einen Unfall, der zu einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und Kraftentfaltung der Finger der rechten Hand führte. Im Mai 1989 wurde er deshalb wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem er zuvor über die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels (nach § 8 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz [BPolBG]) belehrt worden war, einen entsprechenden Antrag aber nicht gestellt hatte. Seine Versorgungsbezüge betrugen 1989 brutto 1.665,99 DM monatlich.