I. Umstritten ist die Zuständigkeit von Krankenkassen.
Die Versicherte G. T. war als Verkäuferin beschäftigt und im Jahre 1970 der klagenden Angestellten-Ersatzkasse beigetreten. Nach Bewilligung des Altersruhegeldes wurde ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab April 1978 bei der Ersatzkasse fortgeführt. In der Zeit vom 15. März bis zum 28. Oktober 1989 war die Versicherte als Küchenhilfe und damit als Arbeiterin bei einem gemeinnützigen Verein versicherungspflichtig beschäftigt und wurde auf ihren Wunsch bei der Ersatzkasse angemeldet. Im Juni 1989 beanstandete die beklagte Ortskrankenkasse die Anmeldung und beanspruchte die Mitgliedschaft der Versicherten und die Beiträge für sich. Gegen den entsprechenden Beitragsbescheid erhob der Arbeitgeber Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren ist ausgesetzt, bis die Kassen den Zuständigkeitsstreit untereinander ausgetragen haben.
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