BSG - Urteil vom 21.09.1993
12 RK 26/91
Normen:
SGB V § 182 Abs. 1, § 183 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 3 Nr. 1, § 190 Abs. 12, § 5 Abs. 8; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BSGE 73, 97
SozR 3-2500 § 183 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Hamburg,

BSG - Urteil vom 21.09.1993 (12 RK 26/91) - DRsp Nr. 1994/1712

BSG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 12 RK 26/91

DRsp Nr. 1994/1712

»Ein versicherungspflichtiger Rentner, der als versicherungspflichtiger Angestellter Mitglied einer Angestellten-Ersatzkasse geworden war und ihr weiterhin angehört hat, kann nicht ihr Mitglied bleiben, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter aufnimmt.«

Normenkette:

SGB V § 182 Abs. 1, § 183 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 3 Nr. 1, § 190 Abs. 12, § 5 Abs. 8; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Umstritten ist die Zuständigkeit von Krankenkassen.

Die Versicherte G. T. war als Verkäuferin beschäftigt und im Jahre 1970 der klagenden Angestellten-Ersatzkasse beigetreten. Nach Bewilligung des Altersruhegeldes wurde ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab April 1978 bei der Ersatzkasse fortgeführt. In der Zeit vom 15. März bis zum 28. Oktober 1989 war die Versicherte als Küchenhilfe und damit als Arbeiterin bei einem gemeinnützigen Verein versicherungspflichtig beschäftigt und wurde auf ihren Wunsch bei der Ersatzkasse angemeldet. Im Juni 1989 beanstandete die beklagte Ortskrankenkasse die Anmeldung und beanspruchte die Mitgliedschaft der Versicherten und die Beiträge für sich. Gegen den entsprechenden Beitragsbescheid erhob der Arbeitgeber Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren ist ausgesetzt, bis die Kassen den Zuständigkeitsstreit untereinander ausgetragen haben.