BSG - Urteil vom 21.09.1993
12 RK 38/91
Normen:
AFG § 155 Abs. 2 S. 2, § 155 Abs. 3 S. 2, § 159 Abs. 1, § 159 Abs. 4; SGB V § 182 (Fassung: 20.12.1988), § 183 Abs. 1 S. 2 (Fassung: 20.12.1988); SVAufbauV 12 Art. § 4 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 183 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 21.09.1993 (12 RK 38/91) - DRsp Nr. 1994/1713

BSG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 12 RK 38/91

DRsp Nr. 1994/1713

»Wer als versicherungspflichtiger Angestellter Mitglied einer Angestellten-Ersatzkasse geworden ist, kann nicht ihr Mitglied bleiben, wenn er ihr als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher nach dem AFG weiterhin angehört hat und eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter aufnimmt.«

Normenkette:

AFG § 155 Abs. 2 S. 2, § 155 Abs. 3 S. 2, § 159 Abs. 1, § 159 Abs. 4; SGB V § 182 (Fassung: 20.12.1988), § 183 Abs. 1 S. 2 (Fassung: 20.12.1988); SVAufbauV 12 Art. § 4 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Umstritten ist die Zuständigkeit von Krankenkassen. Der Versicherte R. G. war im Juli 1988 auf Grund einer Beschäftigung als Angestellter der klagenden Angestellten-Ersatzkasse beigetreten. Vom 2. bis 14. Januar 1989 bezog er Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetzt (AFG), war deswegen versicherungspflichtig und weiterhin Mitglied der Ersatzkasse. Am Donnerstag, dem 12., oder am Montag, dem 16. Januar 1989, nahm er eine Beschäftigung als Versandarbeiter auf, deretwegen ihn seine neue Arbeitgeberin bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse als Mitglied meldete. In einem Schreiben vom 1. Februar 1989 bejahte der Versicherte eine Anfrage der Ersatzkasse nach der Fortsetzung der dortigen Mitgliedschaft für den Fall der Arbeitsaufnahme.