I. Umstritten ist die Zuständigkeit von Krankenkassen. Der Versicherte R. G. war im Juli 1988 auf Grund einer Beschäftigung als Angestellter der klagenden Angestellten-Ersatzkasse beigetreten. Vom 2. bis 14. Januar 1989 bezog er Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetzt (
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