BSG - Urteil vom 21.09.1993
12 RK 39/91
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 6 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 21.09.1993 (12 RK 39/91) - DRsp Nr. 1994/1714

BSG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 12 RK 39/91

DRsp Nr. 1994/1714

»Eine verwitwete Angestellte, deren Gehalt nur zusammen mit ihren Versorgungsbezügen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 SGB V versicherungsfrei.«

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 2 ;

I. Umstritten ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Die 1945 geborene Klägerin war mit einem Monatsgehalt von rund 2.730 DM (Stand 1988) als Angestellte beschäftigt. Nach dem Tode ihres Ehemannes bezog sie seit Oktober 1987 zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung (1988 monatlich etwa 183 DM) sowie als Witwe Versorgungsbezüge von der Rheinischen Versorgungskasse (1988 monatlich etwa 2.017 DM) und war beihilfeberechtigt. Da das Gehalt zusammen mit den Versorgungsbezügen die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (1988 monatlich 4.500 DM) überstieg, fragte die Klägerin bei der beklagten Ersatzkasse an, ob sie noch krankenversicherungspflichtig sei. Mit Bescheid vom 18. März 1988 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht fest und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1988 zurück, der zusätzlich die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung enthielt.