BSG - Urteil vom 22.09.1993
10 RAr 11/91
Normen:
AFG § 141b Abs. 4, § 141b Abs. 3 Nr. 1, § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 5, § 141e Abs. 1;
Fundstellen:
KTS 1994, 138
SozR 3-4100 § 141b Nr. 8
ZIP 1993, 1719
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG Regensburg,

BSG - Urteil vom 22.09.1993 (10 RAr 11/91) - DRsp Nr. 1994/1704

BSG, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 10 RAr 11/91

DRsp Nr. 1994/1704

»1. Kenntnis von dem Abweisungsbeschluß des Konkursgerichts, welches die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt hat, hat ein Arbeitnehmer erst dann, wenn er diesen Grund der Entscheidung kennt. 2. Es besteht für ihn keine Verpflichtung, den Abweisungsgrund selbst zu ermitteln, wenn der Arbeitgeber ihn absichtlich nicht bekanntgibt.«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 4, § 141b Abs. 3 Nr. 1, § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 5, § 141e Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich im Revisionsverfahren gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 1. Juni bis einschließlich 8. Juli 1987. Sie ist der Überzeugung, daß diese Zeit von dem Kaug-Zeitraum nicht erfaßt ist.

Die Klägerin zu 6. sowie der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 5. und die Kläger waren Arbeitnehmer der Firma G.