BSG - Urteil vom 22.09.1993
1O RKg 18/92
Normen:
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 22.09.1993 (1O RKg 18/92) - DRsp Nr. 1994/1709

BSG, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 1O RKg 18/92

DRsp Nr. 1994/1709

»Ein Kind ist kein Stiefkind eines dritten Erwachsenen i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKGG, wenn es mit beiden leiblichen Eltern in einem Haushalt zusammenlebt.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Kindergeld für ein Kind ihres Ehemannes mit einer anderen Frau.

Die Klägerin ist als Lehrerin Beamtin des beklagten Landes. Sie führt zusammen mit ihrem Ehemann (dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) einen gemeinsamen Haushalt. Das beklagte Land zahlt ihr Kindergeld für ihren Sohn O. (geboren 1968, Student) sowie für vier mit im Haushalt lebende Kinder (geboren 1984, 1986, 1987 und 1988) ihres Ehemannes mit der Beigeladenen zu 2), die als "Stiefkinder" berücksichtigt wurden. Für diese hat die Beigeladene zu 2) das Sorgerecht.