BSG - Urteil vom 22.09.1993
8 RKn 2/93
Normen:
SGB VI § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 1994, 136
SozR 3-2600 § 45 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Dortmund,

BSG - Urteil vom 22.09.1993 (8 RKn 2/93) - DRsp Nr. 1994/1710

BSG, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 8 RKn 2/93

DRsp Nr. 1994/1710

»Auch bei einem während des Verfahrens über den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorgenommenen Tätigkeitswechsel kann nur dann eine dauernden Lösung vom Beruf angenommen werden, wenn der neue Hauptberuf vom Versicherten ohne Erkrankung und dergleichen auf eine gewisse Dauer weiter verrichtet worden wäre, er also sein Erwerbsleben geprägt hat.«

Normenkette:

SGB VI § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Bergmannsrente; sie meint, dem Kläger stehe kein Berufsschutz als Hauer zu.