BSG - Urteil vom 22.11.1994
10 RAr 3/92
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; SeemG § 53 Abs. 1, § 60, § 65 ;
Fundstellen:
KTS 1995, 524
SozR 3-4100 § 141b Nr. 13
ZIP 1995, 301
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

BSG - Urteil vom 22.11.1994 (10 RAr 3/92) - DRsp Nr. 1995/4770

BSG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 3/92

DRsp Nr. 1995/4770

»1. Durch die Insolvenz des Reeders wird keine weitere Ausnahmeregelung von dem in § 60 SeemG und § 65 MTV-See enthaltenen grundsätzlichen Verbot der Urlaubsabgeltung gerechtfertigt. 2. Eine Abgeltung des Urlaubs ist zulässig, wenn bei Beendigung des Heuerverhältnisses feststeht, daß eine bereits bestehende oder bei Beginn der Verlängerung des Heuerverhältnisses um den noch nicht gewährten Urlaub eintretende Erkrankung des Besatzungsmitgliedes den gesamten Verlängerungszeitraum andauern wird.«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; SeemG § 53 Abs. 1, § 60, § 65 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat, wenn das Heuerverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.

Der Kläger war ab dem 31. Mai 1987 bei der Reederei MS P. - (P) als Decksmann beschäftigt. Auf Betreiben der Schiffshypothekenbank zu L. AG (K.) als Gläubigerin wurde das MS "P." am 22. Januar 1988 in Rotterdam an die Kette gelegt und am 16. März 1988 zwangsversteigert. Das Amtsgericht Hamburg (Az: 65b N 35/88) lehnte den am 22. Januar 1988 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Reederei mangels Masse durch Beschluß vom 24. März 1988 ab.