I. Der Kläger begehrt Kindergeld für Zeiträume, in denen seine Töchter in Frankreich während einer Au-pair-Tätigkeit einen Sprachkurs besuchten.
Die Tochter K. des Klägers, geb. 1966, hielt sich nach ihrem Abitur und dem einjährigen Besuch einer Fremdsprachenschule von September 1987 bis Juli 1988 als Au-pair-Mädchen in Paris auf. Sie besuchte von Oktober 1987 bis Mai 1988 zwei jeweils viermonatige Sprachkurse mit einem zeitlichen Umfang von je 12 Stunden/Woche bei einer täglichen Vorbereitungszeit von etwa 2 Stunden. Die Einschreibgebühr für die Kurse betrug jeweils FF 3.450,--. Von den Gasteltern erhielt K. als Gegenleistung für Kinderbetreuung und Mithilfe im Haushalt neben freier Kost und Wohnung ein monatliches Taschengeld von FF 1.400,-- (etwa DM 411,--). Der Gesamtwert von Kost, Wohnung und Taschengeld betrug DM 839,67 monatlich.
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