BSG - Urteil vom 22.11.1994
10 RKg 17/92
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 627
DRsp VII(700)43a-b
MDR 1995, 395
NZS 1995, 189
SozR 3-5870 § 2 Nr. 29
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Urteil vom 22.11.1994 (10 RKg 17/92) - DRsp Nr. 1995/3208

BSG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 17/92

DRsp Nr. 1995/3208

»Ohne Feststellung der konkreten Berufsziele und der hierfür maßgebenden Ausbildungsgänge ist auch zu der Frage, ob ein Au- pair-Aufenthalt im Ausland mit Besuch eines Sprachkurses eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG darstellen kann, nicht möglich.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Kindergeld für Zeiträume, in denen seine Töchter in Frankreich während einer Au-pair-Tätigkeit einen Sprachkurs besuchten.

Die Tochter K. des Klägers, geb. 1966, hielt sich nach ihrem Abitur und dem einjährigen Besuch einer Fremdsprachenschule von September 1987 bis Juli 1988 als Au-pair-Mädchen in Paris auf. Sie besuchte von Oktober 1987 bis Mai 1988 zwei jeweils viermonatige Sprachkurse mit einem zeitlichen Umfang von je 12 Stunden/Woche bei einer täglichen Vorbereitungszeit von etwa 2 Stunden. Die Einschreibgebühr für die Kurse betrug jeweils FF 3.450,--. Von den Gasteltern erhielt K. als Gegenleistung für Kinderbetreuung und Mithilfe im Haushalt neben freier Kost und Wohnung ein monatliches Taschengeld von FF 1.400,-- (etwa DM 411,--). Der Gesamtwert von Kost, Wohnung und Taschengeld betrug DM 839,67 monatlich.