I. Der Kläger begehrt höheres Kindergeld für eine Zeit, in der sein Sohn als Gasthörer an der Universität Tübingen Sprachkurse besuchte, um die allgemeine Hochschulreife sowie die in einem Theologiestudium erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
Der im Jahre 1964 geborene R. A. (R.) ist nichteheliches Kind des Klägers und der Beigeladenen zu 2). Diese wiederum ist Bedienstete des zu 1) beigeladenen Landes.
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