BSG - Urteil vom 22.11.1994
10 RKg 3/93
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 30
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,
SG Speyer,

BSG - Urteil vom 22.11.1994 (10 RKg 3/93) - DRsp Nr. 1995/3207

BSG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 3/93

DRsp Nr. 1995/3207

»Bei ausschließlich selbstbestimmter Prüfungsvorbereitung (hier: Teilnahme an Sprachkursen an einer Universität als Gasthörer zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife) besteht kein Anspruch auf Kindergeld.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höheres Kindergeld für eine Zeit, in der sein Sohn als Gasthörer an der Universität Tübingen Sprachkurse besuchte, um die allgemeine Hochschulreife sowie die in einem Theologiestudium erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

Der im Jahre 1964 geborene R. A. (R.) ist nichteheliches Kind des Klägers und der Beigeladenen zu 2). Diese wiederum ist Bedienstete des zu 1) beigeladenen Landes.