BSG - Urteil vom 22.11.1994
8 RKn 1/93
Normen:
BGB § 133, § 157 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1; SGG § 163 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 181
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 13
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 22.11.1994 (8 RKn 1/93) - DRsp Nr. 1995/3212

BSG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 8 RKn 1/93

DRsp Nr. 1995/3212

»Das Bundessozialgericht ist an die Auslegung des Landessozialgerichts gebunden, wenn es ohne Verstoß gegen die Auslegungsregeln festgestellt hat, daß die Parteien einer Unterhaltsvereinbarung anläßlich eines Scheidungsverfahrens unter den Begriff "Notbedarf" verstanden haben (§ 163 SGG).«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1; SGG § 163 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung ihrer Geschiedenen-Witwenrente über den 30. September 1991 (Wegfall der Waisenrente für ein Kind der Klägerin) hinaus.

Die im Jahre 1944 geborene Klägerin war von 1964 bis zur Scheidung im Juni 1977 mit dem im Jahre 1942 geborenen Versicherten verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter (geboren Juli 1965 und September 1966) hervorgegangen. Während des laufenden Verfahrens über die Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemanns hatten die Eheleute im März 1977 u.a. folgende Vereinbarung geschlossen: