I. Die Klägerin ist Witwe des am 29. April 1912 geborenen und am 24. Dezember 1983 verstorbenen P. G. (G.). Dieser bezog bis zu seinem Tode aufgrund der Bescheide des Beklagten vom 10. November 1953 und vom 7. Januar 1957 Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 80 vH; dabei war die medizinische MdE (70 vH) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit als Bäckermeister um 10 vH erhöht worden.
Nach seinem Tode bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. August 1984 ab 1. Januar 1984 Witwenbeihilfe in Höhe von 2/3 der Witwenrente. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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