BSG - Urteil vom 23.06.1993
9/9a RVs 1/91
Normen:
SchwbG §§ 3, 48, 59;
Fundstellen:
BSGE 72, 285
MDR 1994, 78
NZS 1993, 512
SozR 3-3870 § 4 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,
SG Oldenburg,

BSG - Urteil vom 23.06.1993 (9/9a RVs 1/91) - DRsp Nr. 1993/3441

BSG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 9/9a RVs 1/91

DRsp Nr. 1993/3441

»1. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit unterliegen trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle. 2. Bei den vor vollständigem Spracherwerb Ertaubten sind Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche nach den Auswirkungen der hierdurch verursachten Kommunikationsstörung festzulegen. 3. Solange es keinen speziellen Nachteilsausgleich für Hörsprachgeschädigte gibt, ist ihnen Merkzeichen "H" jedenfalls bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung zu belassen, da die Kommunikation zu den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens gehört.«

Normenkette:

SchwbG §§ 3, 48, 59;