Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 aufgehoben, soweit die Beklagte über die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung entschieden hat.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.
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