Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.
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