BSG - Urteil vom 24.08.1994 (6 RKa 15/93) - DRsp Nr. 1995/4813
BSG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 15/93
DRsp Nr. 1995/4813
»Bei der Herstellung des Benehmens mit den Verbänden der Krankenkassen bei der Änderung eines Honorarverteilungsmaßstabes kann von dem Erfordernis des vorausgehenden oder zumindest gleichzeitigen Benehmens eine Ausnahme gemacht werden, wenn gewährleistet ist, daß eine zeitlich nachfolgende Kontaktaufnahme dieselbe Möglichkeit zu Information, Stellungnahme und Fühlungnahme mit dem Ziel einer Verständigung über etwaige Einwendungen bietet wie das eigentlich vorgeschriebene vorgeschaltete Verfahren (Abgrenzung zu BSG vom 21.1.1969 - 6 RKa 27/67 = BSGE 29, 111 = SozR Nr. 12 zu § 368fRVO).«