BSG - Urteil vom 24.08.1994
6 RKa 8/93
Normen:
BMÄ Nr. 42, 43, 44, 410, 420; SGB V § 85 Abs. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 96 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 24.08.1994 (6 RKa 8/93) - DRsp Nr. 1995/4779

BSG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 8/93

DRsp Nr. 1995/4779

»1. In Streitigkeiten um Honorarberichtigungen werden Folgebescheide nur dann und insoweit Gegenstand des Verfahrens, wenn und als darin mit derselben Begründung dieselben Gebührennummern wie im ursprünglich angefochtenen Bescheid berichtigt worden sind. 2. Der Ansatz der Gebühren-Nrn. 42 bis 44 BMÄ/E-GO setzt einen Besuch des Arztes in der Wohnung des Patienten oder an dessen Krankenbett voraus, so daß diese Voraussetzung bei der Durchführung eines schmerztherapeutischen Kolloquiums in der Praxis des Arztes nicht erfüllt ist. Ebenfalls ist es rechtmäßig, die Leistungen nach den Nrn. 410 und 411 BMÄ/E-GO nur einmal je Sitzung zu vergüten und die Nr. 410 BMÄ/E-GO in den Fällen abzusetzen, in denen sie für dieselbe Sitzung neben der Nr. 411 BMÄ/E-GO abgerechnet wurde.«

Normenkette:

BMÄ Nr. 42, 43, 44, 410, 420; SGB V § 85 Abs. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe: