I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hatte.
Die Klägerin erhielt von der beigeladenen Stadt Sozialhilfe und war bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse freiwillig versichert. Sie bezog in der Zeit vom 25. Mai 1986 bis 24. März 1987 Erziehungsgeld. Im Februar 1987 beantragte sie deswegen die "Freistellung von der Beitragszahlung". Mit Bescheid vom 15. April 1987 stellte die Beklagte jedoch die Beitragspflicht auch während des Erziehungsgeldbezugs fest. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1987).
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