BSG - Urteil vom 24.11.1992
12 RK 44/92
Normen:
SGB VSGB V 240 Abs. 4;
Fundstellen:
FEVS 44, 303
SozR 3-2500 § 224 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Lübeck,

BSG - Urteil vom 24.11.1992 (12 RK 44/92) - DRsp Nr. 1993/3539

BSG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 12 RK 44/92

DRsp Nr. 1993/3539

»Ein vorher nicht berufstätiges freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hat auch während des Bezugs von Erziehungsgeld den Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 SGB 5 zu entrichten.«

Normenkette:

SGB VSGB V 240 Abs. 4;

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hatte.

Die Klägerin war nicht berufstätig und seit 1987 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse, bevor sie nach der Geburt ihres dritten Kindes Erziehungsgeld vom 26. November 1988 bis 25. November 1989 bezog. Mit Bescheid vom 22. Februar 1989 sah die Beklagte von der Beitragserhebung für die Zeit vom 26. November 1988 bis 31. Dezember 1988 ab und forderte Mindestbeiträge ab Januar 1989. Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Beiträge erst ab März 1989 erheben, erläuterte ihre Rechtsauffassung und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Als die Klägerin dies bejahte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1989 zurück. Beitragsfreiheit während des Erziehungsgeldbezugs bestehe für die Klägerin ab März 1989 nach neuem Recht nicht mehr.