BSG - Urteil vom 24.11.1993
6 RKa 70/91
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 234
NJW 1995, 1636
SozR 3-2500 § 95 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 24.11.1993 (6 RKa 70/91) - DRsp Nr. 1994/1661

BSG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 6 RKa 70/91

DRsp Nr. 1994/1661

»Sogenannte "Tagesprofile" können zum Beweis einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch Falschabrechnung herangezogen werden, wenn für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes an einem Tag nur solche Leistungen berücksichtigt werden, die ein Tätigwerden des Arztes selbst voraussetzen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die für die einzelnen ärztlichen Leistungen zugrunde zu legenden Durchschnittszeiten so bemessen sein müssen, daß auch ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen im Durchschnitt in kürzerer Zeit schlechterdings nicht ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann. Überdies muß beachtet werden, da bestimmte Leistungen nebeneinander berechnungsfähig sind, der zu berücksichtigende Zeitaufwand in diesen Fällen also nicht für jede Leistung angesetzt werden darf.«

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der 1940 geborene Kläger ist seit 1976 als praktischer Arzt in L.-O. in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung (seit 1. Januar 1993 einheitlich: vertragsärztliche Versorgung) tätig.